Satzung des Stadtverbandes der FWB
Freie Wähler Babenhausen
Fraktionsgeschäftsordnung (FGO)
Stand: 04. April 2017
Präambel
I
Die Freien Wähler Babenhausen sind gemäß den Bestimmungen des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB §§ 21-79) ein nichtwirtschaftlicher,
im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes in Dieburg (AG.
Dbg. VR 838) eingetragener Verein. Der Verein übt das im hessischen
Kommunalwahlgesetz (§ 10 KWG) geregelte Wahlvorschlagsrecht
von Wählergruppen im Sinne des Artikel 21 [Parteien] des
Grundgesetzes für Kommunalwahlen aus. Die Freien Wähler
Babenhausen handeln innerhalb ihres kommunalen
Tätigkeitsgebietes analog den Bestimmungen des Parteiengesetzes
(Parteiengesetz §§ 1-41). Der Grundsatz der Gleichheit vor dem
Gesetz und der Gleichberechtigung von Mann und Frau des Art. 3 des
Grundgesetzes gilt ohne weitere Benennung für alle Regelungen der
Satzung und der Fraktionsgeschäftsordnung (FGO), soweit die
Gesetze nichts anderes regeln.
II
Die Freien Wähler Babenhausen (FWB) wollen ohne jegliche
politische Ideologie auf Grundlage der freiheitlich demokratischen
Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland unter besonderer
Berufung auf die Freiheit der Wahlen des Artikel 38 GG und der
Verfassung des Landes Hessen in freier und toleranter Grundhaltung
eine sachbezogene und im Interesse der Bürger liegende
Kommunalpolitik betreiben und an der Bildung des politischen
Willens der Bürger auf allen Gebieten des öffentlichen Lebens
mitwirken, indem sie insbesondere auf die Gestaltung der öffentlichen
Meinung Einfluss nehmen, die politische Bildung anregen und
vertiefen, die aktive Teilnahme der Bürger am politischen Leben
fördern, zur Übernahme öffentlicher Verantwortung befähigte Bürger
heranbilden, sich durch Aufstellung von Bewerbern an den Wahlen in
lokalen und regionalen Körperschaften beteiligen, auf die politische
Entwicklung in den Vertretungen und den Ausführenden Organen
Einfluss nehmen, die von ihnen erarbeiteten politischen Ziele in den
Prozess der Willensbildung einführen und für eine ständige lebendige
Verbindung zwischen den Bürgern und den Verwaltungsorganen
sorgen.
A.Name, Sitz, Tätigkeitsgebiet
§ 1 (Name)
Der Verein führt den Namen Freie Wähler Babenhausen. In der
Kurzform wird er als FWB bezeichnet. Die dem Stadtverband
untergeordneten Ortsverbände führen die Kurzbezeichnung und ihre
entsprechenden Ortsteilnamen.
§ 2 (Sitz)
Der Sitz des Stadtverbandes der Freien Wähler Babenhausen ist in
64832 Babenhausen, Landkreis Darmstadt – Dieburg, Hessen,
Deutschland.
§ 3 (Tätigkeitsgebiet)
(1) Die Vereinstätigkeit erstreckt sich auf das Stadtgebiet der Stadt
Babenhausen einschließlich aller Ortsteile. Der Stadtverband kann
nach den Bestimmungen dieser Satzung in Kreisverbänden,
Landesverbänden und Bundesverbänden der Freien Wähler
Gemeinschaft (FWG) Mitglied werden. Die Mitwirkung wird in den
Mitgliederbestimmungen dieser Verbände geregelt.
(2) Die FWB kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Ziele in dafür
zweckmäßige Vereine und Organisationen eintreten.
B.Mitgliedschaft
§ 4 (Assoziierte Mitgliedschaft) entfallen
§ 5 (Freie Mitgliedschaft) entfallen
§ 6 (Vollmitgliedschaft)
(1) Vollmitglied der FWB kann jeder werden, der die Voraussetzungen
der Kommunalfreiheit des § 4 Abs. (3) besitzt, der das 18. Lebensjahr
vollendet hat, bei dem keine Ausschlussgründe vorliegen und wer der
FWB nahe steht und ihre Grundwerte und Ziele fördern und verbreiten
will.
(2) Wer dauerhaft an der politischen Arbeit der FWB mitwirken oder
teilhaben möchte und den Zugang zu allen Veranstaltungen und
Versammlungen der FWB und die Wählbarkeit in alle Ämter, Gremien
und sonstigen Organisationsstrukturen und das volle Stimmrecht
gemäß den weiteren Bestimmungen dieser Satzung haben möchte, muss
ausdrücklich die Bestimmungen dieser Satzung anerkennen und auf
schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes des
Stadtverbandes den Status eines Vollmitgliedes erhalten.
(3) Jedes Vollmitglied hat Mitgliedsbeiträge zu entrichten; das Nähere regelt die Finanzordnung.
§ 7 (Gastmitgliedschaft) entfallen
§ 8 (Pflichten)
(1) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Grundwerte diese Satzung
und die nach demokratischen Prinzipien festgelegten Ziele des Vereins
zu fördern und in ihrer Umsetzung nicht zu behindern.
§ 9 (Wirksamkeit)
(1) Die Mitgliedschaft im Sinne der §§ 5-7 wird mit Zugang der
Aufnahmebestätigung wirksam. Mit der Aufnahme erkennt das
Mitglied die Bestimmungen der Satzung an.
§ 10 (Beendigung der Mitgliedschaft)
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Ableben.
Die Mitgliedschaft eines Mitgliedes ohne die Staatsangehörigkeit eines
Mitgliedstaates der EU erlischt, wenn durch Verlust der
Aufenthaltsgenehmigung die Voraussetzung für Aufnahme und
Zugehörigkeit zum Verein entfallen sind.
(2) Der Vereinsvorstand kann mit der Mehrheit seiner
stimmberechtigten Mitglieder eine Aufnahmeentscheidung widerrufen,
wen das betreffende Mitglied in seinem Aufnahmeantrag oder sonst zu
entscheidungserheblichen Fragen schuldhaft falsche Angaben gemacht
oder wesentliche Umstände verschwiegen hat. Das Mitglied kann
gegen diesen Widerruf innerhalb von einem Monat Beschwerde beim
Vereinsvorstand einlegen, der darüber endgültig entscheidet.
(3) Der Austritt ist dem Vereinsvorstand schriftlich und mindestens ein
Monat vor Jahresende zu erklären. Er wird mit dem Zugang wirksam.
Bereits geleistete Mitgliederzahlungen werden nicht zurückerstattet.
Der Mitgliedsausweis ist unverzüglich zurückzugeben.
(4) Als Erklärung des Austritts aus dem Verein (Streichung) ist zu
behandeln, wenn ein Mitglied mit seinen Mitgliederzahlungen länger
als neun Monate im Zahlungsverzug ist, innerhalb dieser Zeit
mindestens zweimal schriftlich gemahnt wurde und trotz Setzung
einer weiteren Zahlungsfrist von einem Monat und dem Hinweis auf
die Folgen bei weiterer Zahlungsverweigerung, nicht bezahlt. Die
Beendigung der Mitgliedschaft ist dem ausgeschiedenen Mitglied
schriftlich mitzuteilen.
(5) Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet auf Antrag der
erweiterte Vereinsvorstand mit zwei Drittel Stimmenmehrheit.
Antragsberechtigt ist jedes Vollmitglied der FWB. Der Ausschluss
wegen des Verlustes der bürgerlichen Ehrenrechte erfolgt ohne
Antrag.
(6) Antragspflichtige Ausschlussgründe sind:
1. ein schwerer, vorsätzlicher Verstoß gegen die Satzung des
Stadtverbandes
2. vorsätzliches, vereinsschädigendes und/oder unehrenhaftes
Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins.
(7) Der Ausschlussantrag ist dem Vorstand schriftlich vorzulegen. Der
Antrag muss enthalten:
1. Name, Amt und Mandat des Antragstellers
2. Name, Amt und Mandat des Auszuschließenden3. Ausschlussgrundlage gemäß Satzung
4. Begründung des Ausschlussverfahrens
5. Rechtsbehelfsbelehrung
6. Ort, Datum, Unterschrift
(8) Der Ausschluss ist dem Mitglied unverzüglich unter Angabe der
Gründe schriftlich mitzuteilen. Erhebt es innerhalb von 4 Wochen
schriftlich Widerspruch, dann muss der erweiterte Vorstand nach
mündlichem Gehör erneut über den Ausschluss beraten.
Für die Bestätigung des Ausschlusses ist eine Dreiviertelmehrheit des
erweiterten Vorstandes erforderlich.
(9) Auszuschließende Mitglieder sind nicht stimmberechtigt. Ihre
Ämter und Funktionen ruhen. Sie dürfen an keinen Sitzungen und
Beratungen teilnehmen.
(10) Ein ausgeschlossenes Mitglied kann frühestens nach einem Jahr
wieder in den Stadtverband aufgenommen werden.
(11) Mit der Auflösung des Stadtverbandes erlischt jegliche
Mitgliedschaft automatisch.
(12) Alle Mitglieder sind ordentliche Mitglieder
C. Finanzordnung
§ 11 (Finanzierungsbeiträge)
(1) Der Verein der FWB finanziert seine ständige Vereinstätigkeit und
die erforderlichen Aufwendungen zur Erreichung seiner Vereinsziele
sowie im besonderen die Aufwendungen zur Teilnahme an den
Kommunalwahlen aus Spendengeldern und Mitgliedsbeiträgen.
(2) Mitglieder im Sinne der § 5 (Freie Mitgliedschaft) und § 7
(Gastmitgliedschaft) sollen entsprechend ihrer Möglichkeiten und der
Aufwendungen des Vereins für ihre Mitwirkung und Teilhabe durch
regelmäßige, jährliche freiwillige Zuwendungen zur Finanzierung des
Vereines beitragen. Ihre freiwilligen Zuwendungen werden als
Spenden verbucht und sollen gleichzeitig mit den ordentlichen
Mitgliederbeiträgen der beitragspflichtigen Vollmitglieder eingezahlt
werden.
(3) Alle Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge. Die Höhe der
Mitgliedsbeiträge legt die Mitgliederversammlung fest.
(4) Die Mitgliederbeiträge eines Mitgliedes sind eine Bringschuld. Sie
werden im Voraus fällig und sind jährlich zu zahlen.
(5) Die Mitgliedsbeiträge können auf Antrag vom geschäftsführenden
Vorstand für maximal ein Jahr gestundet, ermäßigt oder erlassen
werden. Eine Verlängerung bedarf eines neuen Antrags.
D. Organe
§ 12 (Organe des Stadtverbandes)
(1) Die Organe des Stadtverbandes sind:
§ 13 (Mitgliederversammlung)
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste, beschließende
Vereinsorgan. Sie ist als ordentliche Mitgliederversammlung einmal
jährlich einzuberufen.
(2) Zwischen Einberufung (Einladung) und Termin einer
Mitgliederversammlung muss mindestens eine Frist von 14 Tagen
liegen. Als Einberufung genügt die Bekanntmachung in der
Babenhäuser Zeitung.
(3) Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die
Tagesordnung bekannt zu geben.
(4) Ordentliche Mitglieder können bis zum 7. Tag vor der
Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung schriftlich beim
Vereinsvorsitzenden einreichen; sie sind nachträglich in die
Tagesordnung aufzunehmen. Später eingehende Anträge können vom
Versammlungsleiter zugelassen werden, sofern die Mehrheit der ananwesenden Mitglieder einverstanden ist. Bei derartigen
Dringlichkeitsanträgen sind Satzungsänderungen ausgeschlossen.
(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom
Vorsitzenden einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Viertel
der ordentlichen Mitglieder schriftlich bei ihm beantragt wird oder
wenn es der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand
beschließt. Die Einberufung muss unter Angabe des Zweckes und der
Gründe innerhalb von 14 Tagen erfolgen.
(6) Die Tagesordnung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
darf nur Punkte enthalten, die zu deren Einberufung geführt haben.
(7) Über die in der vorangegangenen ordentlichen
Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse kann in einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung nicht befunden werden; zu
diesem Zweck darf keine Versammlung einberufen werden.
§ 14 (Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung)
(1) Zu den Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung
gehören insbesondere:
§ 15 (Versammlungsleitung und Beschlussfassung)
(1) Die ordnungsgemäß einberufene ordentliche oder außerordentliche
Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Sie wird vom
Stadtverbandsvorsitzenden oder seinem Vertreter, bei deren
Verhinderung von einem Vorstandsmitglied geleitet.
(2) Stimm- und antragsberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder,
soweit sie sich in die Anwesenheitsliste eingetragen haben und die
Satzung nichts anderes regelt.
(3) Sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt, werden Beschlüsse
mit der einfachen Mehrheit gefasst, wobei Enthaltungen
unberücksichtigt bleiben. Die Abstimmung erfolgt offen
(Handzeichen), es sei denn, die Mehrheit der Stimmberechtigten
beschließt etwas anderes.
(4) Für die Wahl des 1. Vorsitzenden sind aus der Versammlung ein
Wahlleiter und Wahlhelfer zu wählen, für die Dauer der
Wahlhandlung übernimmt der Wahlleiter die Versammlungsleitung.
(5) Die Wahlen des restlichen Vorstandes leitet der gewählte 1.
Vorsitzende unter Mithilfe der Wahlhelfer.
(6) Bei Wahlen können abwesende Mitglieder nur kandidieren, wenn
ihre schriftliche Zustimmung vorliegt.
(7) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder nach Absatz (4) und (5) sind
geheim. Liegt nur ein Vorschlag vor, so kann die Wahl durch
Handzeichen erfolgen, wenn nicht mindestens die Hälfte der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Wahl fordert
und die Zustimmung des Kandidaten für die offene Abstimmung
gegeben ist.
(8) Zur Wahl in den Vorstand ist die Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen der Stimmberechtigten erforderlich. Bei mehreren
Bewerbern für ein Vorstandsamt genügt im zweiten Wahlgang die
relative Mehrheit zur Wahl.
(9) Über jede Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen. Das
Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten
Protokollführer sowie gegebenenfalls vom Wahlleiter zu
unterzeichnen
§ 16 (Vorstand)
(1) Der Vorstand des Stadtverbandes besteht aus dem 1. Vorsitzenden,
dem 2. Vorsitzenden und dem Finanzverwalter. Sie sind Vorstand im
Sinne des § 26 BGB und vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich. Jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam
zeichnungsberechtigt, wobei jedoch der 1. Vorsitzende mitwirken soll.
Er hat den 2. Vorsitzenden stets ausreichend über die Geschäfte zu
informieren sodass der sie im erklärbaren Verhinderungsfall führen
kann.
(2) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
1. dem 1. Vorsitzenden
2. dem 2. Vorsitzenden
3. dem Finanzverwalter
4. dem Protokollant
5. 2 Beratern
Seine Mitglieder werden alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung
gewählt.
(3) Der geschäftsführende Vorstand wird zum politischen Vorstand
ergänzt durch:
1. den Fraktionsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter
2. den Fraktionsgeschäftsführer
3. den Ausschussvorsitzenden
4. dem Referenten für Öffentlichkeitsarbeit (Pressesprecher)
(4) Der Referent für Öffentlichkeitsarbeit ist berechtigt an den
Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes, jedoch ohne
Stimmrecht, teilzunehmen. Er betreibt und koordiniert die gesamte
Öffentlichkeitsarbeit, wenn keine anderen Regelungen durch den
Vorstand getroffen sind.
(5) Die Amtszeit aller Vorstandsmitglieder läuft bis zur Neuwahl.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, dann kann der erweiterte
Vorstand auf Antrag des 1. Vorsitzenden ein neues Mitglied
kommissarisch berufen.
(6) Ausscheidende Vorstandsmitglieder haben die in ihrer Verwahrung
befindlichen Vereinsgegenstände unverzüglich dem
geschäftsführenden Vorstand zu übergeben.
(7) Während der Dauer der Verhinderung des 1. Vorsitzenden tritt der
2. Vorsitzende an seine Stelle.
§ 17 (Aufgaben und Beschlussfassung des Vorstandes)
(1) Der geschäftsführende Vorstand ist für alle
Vereinsangelegenheiten zuständig, sofern diese Satzung nicht etwas
anderes bestimmt. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
(2) Die Finanz- und Kontoführung obliegt dem Finanzverwalter.
(3) Die Verteilung der anderen Aufgabenbereiche wird vom Vorstand
festgelegt. Innerhalb dieses Rahmens leiten die Mitglieder ihre
Ressorts selbstständig.
(4) Die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes finden in der
Regel einmal im Monat statt, außer in den Sommerferien. Andere
Termine können vom 1. Vorsitzenden angesetzt werden. Einer
Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende,
anwesend sind.
(6) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der
abgegebenen Stimmen.
(7) Der politische Vorstand beschließt mit der Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte
seiner Mitglieder anwesend ist. Zu seinen Aufgaben gehören:
(8) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden
(9) Die Vorstandssitzungen und die darin gefassten Beschlüsse müssen
protokolliert werden.
§ 18 (Finanzprüfer)
(1) Zwei in der Mitgliederversammlung aus der Mitte der Mitglieder
zu wählende Finanzprüfer sind verpflichtet, die Finanzführung des
Stadtverbandes und der Vereinsorgane auf Ordnungsmäßigkeit zu
prüfen und den Jahresabschluss zu kontrollieren. Die gleichzeitige
Wiederwahl beider Finanzprüfer ist nicht zulässig.
(2) Über die Finanzprüfung ist ein Protokoll anzufertigen. Über die
Finanzprüfung und über die Jahresabschlusskontrolle erstatten die
Finanzprüfer in der Mitgliederversammlung Bericht. Sie können die
Entlastung des Finanzverwalters beantragen.
§ 19 (Satzungsänderung)
(1) Satzungsänderungen kann die Mitgliederversammlung mit
Zweidrittelmehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen beschließen,
wenn dieser Punkt auf der Tagesordnung steht. Antragsberechtigt sind
der geschäftsführende Vorstand und der politische Vorstand.
§ 20 ( Auflösung des Stadtverbandes)
(1) Der Stadtverband der FWB Babenhausen besteht als solcher,
solange noch mindestens sieben Mitglieder vorhanden sind.
(2) Bei Auflösung des Stadtverbandes fällt das gesamte Vermögen an
die Stadt Babenhausen, die es bis zu zwei Jahren treuhänderisch für
einen aufnahmeberechtigten Rechtsnachfolger zu verwalten hat.
Aufnahmeberechtigter Rechtsnachfolger ist ein Stadtverband, der die
Präambel und die §§ 1-3 dieser Satzung ausdrücklich anerkennt. Nach
fruchtlosem Ablauf dieser Frist hat die Stadt das Vermögen
ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden.
§ 21 (Inkrafttreten)
(1) Diese Satzung tritt mit der Eintragung beim zuständigen
Amtsgericht in Kraft. Sie ist gemeinsam mit der
Fraktionsgeschäftsordnung (FGO) zu unterzeichnen.
Fraktionsgeschäftsordnung (FGO) der FWB
§ 1 (Freies Mandat)
(1) Mitglieder die über die offene Liste der FWB zu den
Kommunalwahlen ein Mandat erhalten haben sind Vertreter der
ganzen Bürgerschaft von Babenhausen. Sie sind an Aufträge und
Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
§ 2 (Fraktionssitzungen)
(1) Mandatsträger der FWB wirken an der politischen Willensbildung
der Fraktionen der FWB mit und sind verpflichtet an deren nach
demokratischen Grundsätzen geführten Sitzungen teilzunehmen.
(2) Die Fraktionssitzungen bereiten die jeweiligen Sitzungen der
städtischen Gremien in denen Mandatsträger der FWB vertreten sind
anhand der Tagesordnungen vor.
(3) Der Fraktionsvorsitzende oder einer seiner Stellvertreter leitet die
Fraktionssitzung.
(4) Zu einer Fraktionssitzung muss nicht eingeladen werden. Sie findet
regelmäßig, mindestens 2 Tage vor dem Sitzungstermin des
städtischen Gremiums, zu einem von der Fraktion festzusetzendem
Zeitpunkt statt.
(5) Die in den Fraktionssitzungen getroffenen Vereinbarungen und
Ergebnisse sind in den Sitzungen der städtischen Gremien so zu
vertreten. Vertritt ein Mandatsträger gemäß § 1 FGO in einer
Abstimmung eine Einzelmeinung, so hat er dies in einem Redebeitrag
zu begründen und ausreichend kenntlich zu machen.
§ 3 (Fraktionsmitglieder)
(1) Fraktionsmitglieder haben die Pflicht an den Sitzungen der
städtischen Gremien teilzunehmen. Sind sie verhindert, haben sie nach
Möglichkeit einen Stellvertreter zu entsenden. Eine voraussehbare
Abwesenheit ist beim Fraktionsvorsitzenden oder einem
Fraktionsmitglied frühzeitig anzuzeigen.
(2) Nehmen Fraktionsmitglieder über einen längeren Zeitraum ohne
Angabe von Gründen nicht an den Sitzungen der städtischen Gremien
teil, werden sie vom Fraktionsvorstand aufgefordert das Mandat
niederzulegen oder aus der Fraktion ausgeschlossen.
(3) Ein Fraktionsausschluss muss mit der Mehrheit der
Fraktionsmitglieder auf Antrag beschlossen werden.
(4) Ein Fraktionsausschluss kann in einem besonders schweren Fall zu
einem in der Satzung der FWB geregelten Ausschlussverfahren aus
dem Stadtverband der FWB führen.
§ 4 (Fraktionsvorstand)
(1) Der Fraktionsvorstand besteht aus dem Fraktionsvorsitzenden und
einem Stellvertreter. Gegebenenfalls dem Fraktionsgeschäftsführer
sowie dem jeweiligen Ausschussvorsitzenden.
(2) Der Fraktionsvorsitzende und der Stellvertreter wird aus den
Mitgliedern der Fraktion für 1 Jahr gewählt. Zu deren Wahl reicht die
einfache Mehrheit der anwesenden Fraktionsmitglieder.
(3) Der Fraktionsvorsitzende ist nach allen Seiten der 1. Vertreter der
Fraktion. Er kann Aufgaben an den Fraktionsvorstand und an
Fraktionsmitglieder übertragen.
(4) Der Fraktionsvorsitzende hat das Rederecht für die Fraktion und
hält die Haushaltsrede. Er kann sein Rederecht an jedes
Fraktionsmitglied abgeben.
(5) Ausschussvorsitzende haben neben dem Fraktionsvorsitzenden das
Rederecht für die Belange ihres Ausschusses.
(6) Der Fraktionsvorstand ist verpflichtet die politischen Richtlinien
des Stadtverbandes der FWB im Sinne der Satzung mitzugestalten und
zu vertreten.
(7) Der gesamte Fraktionsvorstand kann in schweren Fällen der
Zuwiderhandlung gegen die Satzung des Stadtverbandes der FWB
durch Mehrheitsbeschluss des politischen Vorstandes von seinen
Ämtern enthoben werden.
(8) Der Fraktionsvorstand hat Selbstauflösungsrecht. Zur Auflösung
ist eine Frist von 3 Monaten ab der Beschlussfassung bis zur
Niederlage einzuhalten.
§ 5 (Fraktionsgeschäftsführung)
(1) Die Fraktionsgeschäftsführung liegt beim Fraktionsvorsitzenden.
Er kann die Aufgaben auf ein Fraktionsmitglied übertragen.
(2) Der Fraktionsgeschäftsführer hat die Richtlinien für die
bestimmungsgemäße Verwendung von Fraktionszuwendungen vom Arbeitskreis Hessischer Revisionsämter vom 18. November 2004
einzuhalten.
(3) Die zweckentsprechende Verwendung der Mittel ist über
Verwendungsnachweise zu dokumentieren.
(4) Die Fraktionsgeschäftsführung ist gegenüber dem Vorstand des
Stadtverbandes auskunftspflichtig. Sie hat auf Anfrage alle Unterlagen
offen zu legen.
§ 6 (Fraktionszuwendungen)
(1) Fraktionszuwendungen aus den Haushaltsmitteln der Stadt
Babenhausen sind ausschließlich zur Finanzierung des notwendigen
sächlichen und personellen Aufwands, der zur Erfüllung der Aufgaben
der Fraktion erforderlich ist zu verwenden.
(2) Bei der Bewirtschaftung der Mittel ist sich auf den notwendigen
Aufwand zu beschränken und sind die Grundsätze der Sparsamkeit zu
beachten.
Diese Satzung und die dazugehörige Fraktionsgeschäftsordnung
(FGO) beruht auf der am 27. März 1995 beim Amtsgericht Dieburg
eingetragenen Satzung des Stadtverbandes der Freien Wähler
Babenhausen (FWB), die in der ordentlichen Mitgliederversammlung
vom 27. Januar 1995 beschlossen wurde.
Am 04.04. 2017 wurde von der Mitgliederversammlung die hier
vorliegende Fassung beschlossen. Die Satzung ist geändert in §§: § 4;
§ 5; § 6 Absatz 3; § 7; § 10 Absatz 4 – persönlich gestrichen; § 10
Absatz 12; § 11 Absatz 1, 3, 4, 5 und § 14 Absatz 1 Pkt. 3.
Sie tritt am 01. Januar 2017 in Kraft.
Unterschriften des Vorstandes und der beurkundenden Mitglieder:
Otto Gumz, Ehrenvorsitzender
Oliver Bludau, 1. Vorsitzender
Günther Majewski, Finanzverwalter
Hans Henning Malmendier, 2.Vorsitzender
Kurt Lambert, Bürgermeister a.D.
Hans Jürgen Göbel
Willi Frank
Babenhausen, den 14. Dezember 2005